Ordnung für Kinderbetreuung
Beschluss 69 - 2026
Der Landesvorstand beschließt die beigefügte Kinderbetreuungsordnung, die nach Zustimmung des Landesausschusses in Kraft tritt.
Kinderbetreuungsordnung Die Linke Thüringen
Die satzungsgemäße Verpflichtung zum Angebot der Kinderbetreuung sowie die folgende Ordnung tritt ab dem 01. Juni 2027 in Kraft. Mit diesem Datum wird diese Präambel gestrichen.
1. Betreuungskonditionen
- Für Kinder im Alter von 3 bis 13 Jahren muss eine Kinderbetreuung angeboten werden. Eine bedürfnisgerechte 1-zu-1 Betreuung kann nicht pauschal gewährleistet werden und ist hiervon ausgenommen.
- Im Vorfeld der Veranstaltung muss explizit auf die Möglichkeit von Kinderbetreuung hingewiesen werden. Setzt der Veranstalter eine Anmeldefrist für die Kinderbetreuung, so ist das entsprechende Angebot mindestens 2 Wochen vor dieser Frist auszusprechen.
- Für jedes Kind muss eine Einverständniserklärung durch Erziehungsberechtigte unterschrieben werden. Alle Beteiligte der Kinderbetreuung sind den Erziehungsberechtigten zuvor geeignet vorzustellen. Ausflüge, etwa auf naheliegende Spielplätze, müssen in der Einverständniserklärung festgehalten werden.
- Die Betreuungszeit ist unmittelbar mit der Veranstaltungszeit, jedoch frühstens ab 8:00 und spätestens bis 20:00.
- Erziehungsberechtigte, die das Betreuungsangebot wahrnehmen, müssen ihre Kinder unverzüglich abholen können und während der Betreuung jederzeit erreichbar sein.
- Für Betreuungspersonen gilt das Arbeitszeitgesetz. Bei einer Mittagspause werden die Kinder von ihren Erziehungsberechtigten betreut.
- Die Landesgeschäftsstelle pflegt eine Kontaktliste von qualifizierten Betreuungspersonen, auf welche die Vorsitzenden der Kreis- und Stadtverbände Zugriff haben. Veranstalter müssen der Landesgeschäftsstelle melden, wenn hinterlegte Betreuungspersonen kurzfristig absagen oder Probleme im Kontext der Betreuung auftreten. Die Qualifizierung zur Kinderbetreuung kann durch den geschäftsführenden Landesvorstand entzogen werden.
- Die angebotene Kinderbetreuung darf abgesagt werden, wenn diese trotz erheblicher Bemühung des Veranstalters nicht organisiert werden kann. Die kurzfristige Absage der geplanten Betreuungsperson(en) ist hiervon inbegriffen.
- Für bis zu zwei Kinder ist eine qualifizierte Betreuungsperson ausreichend, solange eine unterstützende Person, etwa aus dem jeweiligen Vorstand, jederzeit zur Verfügung steht. Die unterstützende Person soll neben der permanenten Erreichbarkeit auch in regelmäßigen Abständen bei der Betreuung erscheinen. Ab drei angemeldeten Kindern sowie bei Ausflügen und allen Landesparteitagen muss die unterstützende Person permanent bei der Betreuung anwesend sein. Ab fünf Kindern sind weitere qualifizierte Betreuungspersonen in permanenter Anwesenheit notwendig.
- Der Veranstalter stellt sicher, dass für Kinder angemessenes Beschäftigungsmaterial während der Veranstaltung zur Verfügung steht.
- Die Kinderbetreuung findet optimalerweise in einem zur Veranstaltung angrenzenden separaten Raum statt. Ob dies gewährleistet werden kann, ist Ermessensfrage des jeweiligen Veranstalters.
2. Qualifizierung der Betreuungspersonen
- Als qualifizierte Betreuungsperson gilt, wer an einer parteiinternen Qualifizierungsschulung teilgenommen hat. Weiterhin gelten Inhaber\*innern einer Jugendleiter-Card (JuLeiCa) sowie durch ihre berufliche Expertise alle Erzieher\*innen, eilerziehungspfleger\*innen, Lehrer\*innen Sozialpädagog\*innen, Sozialassistent\*innen, Kinderpfleger\*innen, Kindheitspädagog\*innen und vergleichbar ausgebildete Personen als qualifiziert.
- Alle qualifizierten Betreuungspersonen benötigen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis ohne Kontext-relevante Einträge. Dieses ist alle 5 Jahre zu erneuern und kann in Absprache mit der Landesgeschäftsstelle kostenfrei eingeholt werden.
- Alle Qualifizierungen werden von der Landesgeschäftsstelle verifiziert und dokumentiert.
3. Finanzierung
- Für die Kinderbetreuung wird ein schriftlicher Honorarvertrag vereinbart. Dieser muss ein Honorar von mindestens 50€ pro qualifizierte Betreuungspersonen veranschlagen. Ab 4 Arbeitsstunden erhöht sich dieses Minimum auf 75€. Das Honorar ist vom jeweiligen Veranstalter zu entrichten. Für Landesarbeitsgemeinschaften ist dies der Landesverband.
- Fahrtkosten werden vom jeweiligen Veranstalter erstattet, sofern kein eigenes Deutschland-Ticket vorliegt.
- Die Kosten für innerparteilich organsierte Schulungen übernimmt der Landesverband.
